Eine Umgangspflegschaft wird beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom zuständigen Familiengericht bestellt. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes/der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird.
Gesetzliche Grundlage ist § 1684 Abs. 3 BGB (September 2009)
Unsere Mitarbeiterin
Uta Konaté
Erzieherin